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Welche Pflegestufen gibt es und wer entscheidet über die Pflegegeldeinstufung?

Nach Einbringung des Antrages auf Pflegegeld bzw. auf Erhöhung des Pflegegeldes dauert es in der Regel noch einige Wochen bis ein von der Versicherungsanstalt beauftragter Gutachter m/w zur betroffenen Person nach Hause kommt und die aktuelle Pflegestufe ermittelt.

Dieser Gutachter m/w ist in aller Regel ein Arzt m/w (Allgemeinmediziner oder Facharzt). Nach Befragung der betroffenen Person und allenfalls anwesender Angehöriger wird der gesamte Pflegebedarf in Stunden und daraus die aktuelle Pflegestufe ermittelt.

Der Pflegebedarf wird in den benötigten Betreuungsstunden pro Monat bemessen und daraus ergibt sich dann die entsprechende Pflegegeldeinstufung:

Für die Pflegestufe 1 benötigt man eine Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden.

Für die Pflegestufe 2 sind mehr als 95 Stunden Pflegebedarf erforderlich.

Die Pflegestufe 3 erhält man bei mehr als 120 Stunden Betreuungsbedarf.

Bei mehr als 160 Stunden Pflegebedarf erhält man die Pflegestufe 4.

Pflegestufe 5 erhält man bei mehr als 180 Stunden Pflegebedarf, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist.

Die Pflegestufe 6 gebührt bei mehr als 180 Stunden, wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind ODER die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist.

Die Pflegestufe 7 gebührt bei mehr als 180 Stunden Pflegebedarf, wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleich zu achtender Zustand vorliegt.

Es empfiehlt sich dafür alle aktuellen Arztbriefe, Befunde bzw. Krankenhaus-Entlassungsbriefe vorzubereiten und dem Gutachter vorzulegen. Insbesondere bei einer Demenzerkrankung, welche für einen Gutachter, der die betroffene Person nur ganz kurz sieht, sehr schwer feststellbar bzw. einschätzbar ist, empfiehlt es sich, einen entsprechenden Befund eines Facharztes vorzulegen.

Aus unserer Erfahrung fällt die Pflegegeld-Einstufung sehr häufig dann zu niedrig aus, wenn entweder keine Befunde vorgelegt werden (können) oder/und die betroffene Person bislang noch nicht von einem Pflegedienst oder einer 24h Pflege betreut wird.

In diesen Fällen gehen viele Gutachter wahrscheinlich davon aus, dass der Betreffende wohl noch nicht so pflegebedürftig sein kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Angehörige die Betreuung alleine, das heißt ohne die Inanspruchnahme von Betreuungs- bzw. Pflegediensten durchführen.

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