Informationen zum Pflegegeld und zu Förderungen

Wir bieten 24 Stunden Pflege und stundenweise Betreuung.

Pflegegeld in sieben Stufen

Pflegegeld gebührt je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfes, unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit und wird in sieben Stufen gewährt. Um Pflegegeld überhaupt erhalten zu können, muss bei einer zuständigen Stelle (z.B. pensionsauszahlende Versicherungsanstalt) ein Antrag eingebracht werden. In der Folge wird dann von einem Arzt/einer Ärztin oder einer Pflegefachkraft die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs im Rahmen einer Begutachtung festgestellt. Um Pflegegeld zu erhalten, muss anlässlich dieser Begutachtung ein Mindestmaß von 65 Stunden Pflegebedarf pro Monat festgestellt werden.

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Pflegebedarf in Stunden pro MonatStufe€/Monat
mehr als 65 Stunden1175,00
mehr als 95 Stunden2322,70
mehr als 120 Stunden3502,80
mehr als 160 Stunden4754,00
mehr als 180 Stunden, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist51.024,20
mehr als 180 Stunden, wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist61.430,20
mehr als 180 Stunden, wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktionieller Umsetzung möglich sind oder ein gleichzuachtender Zustand vorliegt71.879,50

Das Pflegegeld wird zwölf Mal im Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Es wird keine Lohnsteuer und auch kein Krankenversicherungsbeitrag in Abzug gebracht. Während eines Spital- oder Kuraufenthaltes ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthaltes ein Sozialversicherungsträger, der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt.

24 Stunden Pflege: Informationen zur Fördermöglichkeit

Zum Zweck der Unterstützung der 24 Stunden Pflege wurde vom zuständigen Ministerium (Sozialministerium Service) ein Fördermodell entwickelt:

Bei Vorliegen von Werkverträgen von zwei Betreuungskräften im Monat kann die Förderung bis zu EUR 640,- / Monat betragen. Eine Voraussetzung dafür ist, dass die Betreuung den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes entsprechend zu erfolgen hat. Über die näheren Details bzw. Erfordernisse informieren wir unsere Kunden ausführlich im Rahmen einer persönlichen Beratung.

Ab 1. Jänner 2009 müssen die Betreuungskräfte entweder eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen derjenigen eines/r Heimhelfers/in entspricht, nachweisen, oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung des Förderwerbers sachgerecht durchgeführt haben oder es muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegen.

Weiters muss Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz bestehen und bei Antragstellung darf das Einkommen der pflegebedürftigen Person grundsätzlich den Betrag von EUR 2.500,-- netto monatlich nicht überschreiten, wobei Leistungen wie Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfen unberücksichtigt bleiben. Für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen erhöht sich die Einkommensgrenze um EUR 400,-- bzw. um EUR 600,-- für behinderte unterhaltsberechtigte Angehörige.

Die Förderung wird unabhängig vom Vermögen der pflegebedürftigen Person gewährt.

Damit Sie die Förderung in voller Höhe erhalten und nicht wider Erwarten zurückzahlen müssen, bedarf es daher einer rechtlich kompetenten Agentur, welche sich sowohl im Arbeits- und Sozialrecht, in der Gewerbeordnung, im Hausbetreuungsgesetz als auch im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz auskennt.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Infos zur Förderung

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