Steuerliche Geltendmachung von Kosten der 24 Stunden Pflege als sog. außergewöhnliche Belastung

Krankheits- und Pflegekosten (24 Stunden Pflege) oder etwa auch Ausgaben aufgrund von Schäden wegen einer Mure oder Überschwemmung... all das und mehr zählt zu den außergewöhnlichen Belastungen. Als solche können sie in der jährlichen Steuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden.

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

1. Sie müssen außergewöhnlich sein. Das bedeutet, dass Ihre Aufwendungen höher sind als beim Großteil der Steuerpflichtigen.

2. Sie müssen zwangsläufig entstehen. Wenn man zum Beispiel die Kosten für die Pflege seiner Eltern übernimmt, obwohl diese genügend eigenes Einkommen haben, sind die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden.

3. Sie müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Deshalb ist teilweise ein Selbstbehalt vorgesehen. Die außergewöhnlichen Belastungen müssen diesen Selbstbehalt übersteigen, damit sie sich steuerlich auswirken.

Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt sind etwa:
+Krankheitskosten
+Kurkosten
+Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim, für häusliche Pflege oder Betreuung von Angehörigen

Die Höhe des Selbstbehaltes hängt vom Einkommen ab:
+Bei höchstens 7.300 € Jahreseinkommen sind es 6 Prozent.
+Zwischen 7.300 € und 14.600 € sind es 8 Prozent.
+Zwischen 14.600 € und 36.400 € sind es 10 Prozent.
+Und bei mehr als 36.400 € Einkommen sind es 12 Prozent.

Krankheitskosten:
Kosten, die wegen einer Krankheit entstanden sind, zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen. Sie können sie deshalb bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen. Dazu zählen allerdings nur Kosten, die durch tatsächliche Erkrankungen entstehen: Die Vorbeugung (z.B. Impfungen) ist dagegen genauso wenig von der Steuer absetzbar wie Wellness- bzw. Sport-Angebote.

Zu den absetzbaren Kosten zählen:
+Ausgaben zur Linderung und Heilung von Allergien
+ÄrztInnen- und Krankenhaushonorare
+Kosten für Medikamente und Heilbehandlungen (auch Alternativen zur Schulmedizin wie homöopathische Präparate oder Traditionelle Chinesische Medizin)
Rezeptgebühr
+Behandlungsbeiträge (einschließlich Akupunktur und Psychotherapie)
+Ausgaben für Heilbehelfe (z.B. Sehbehelfe wie Brillen oder Kontaktlinsen, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe, Bruchbänder, Einbau eines Stiegenliftes ...)
+Fahrtkosten zu ÄrztInnen oder Krankenhäusern
+Fahrtkosten von Angehörigen, die bei Besuchen des Kranken entstanden sind
+Selbst geleistete Beiträge bei Kur-, Rehabilitations- oder Krankenhausaufenthalten
+Kosten für die Unterkunft von Begleitpersonen bei Krankenhausaufenthalten von Kindern
+Kosten für Zahnbehandlungen bzw. für Zahnersatz (z.B. Zahnprothesen, Brücken, Kronen); Mundhygiene kann dagegen nicht geltend gemacht werden.

Kurkosten:
Kurkosten gelten nur dann als außergewöhnliche Belastung, wenn der Kuraufenthalt wegen einer Erkrankung aus medizinischen Gründen erforderlich ist und unter ärztlicher Aufsicht erfolgt. Das muss entweder mit einer ärztlichen Bestätigung oder mit dem Bescheid über den Kostenersatz durch die Sozialversicherung nachgewiesen werden.

Wenn das zutrifft, können Sie Folgendes absetzen: 
+Aufenthaltskosten
+Kosten für die medizinische Betreuung und Kurmittel
+Fahrtkosten zum und vom Kurort
+Die Aufwendungen von Begleitpersonen können nur bei pflege- oder hilfsbedürftigen Personen und Kindern abgesetzt werden.

Pflegekosten:
+Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim,
+für häusliche Pflege oder 24 Stunden Pflege sind dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, 
wenn die zu pflegende Person nicht nur aus Altersgründen in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht ist und ein Pflegegeld ab der Stufe 1 bezieht.
Wird kein Pflegegeld bezogen, kann der Pflegebedarf auch mit einem ärztlichen Gutachten nachgewiesen werden.

Was den absetzbaren Betrag verringert:
Die Haushaltsersparnis in Höhe von 5,23 € täglich (156,96 € monatlich), außer bei häuslicher Pflege wie etwa eine 24 Stunden Pflege, das Pflegegeld und eventuelle Zuschüsse für Pflege- und Hilfsbedürftigkeit (z. B. eine Blindenzulage)

HINWEIS:
Außergewöhnliche Belastungen sind ab der Veranlagung 2016 in einer eigenen Beilage (L1ab) geltend zu machen.

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